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Haus­rat­ver­si­che­rung - Schadenbeispiel

Auch Abwasser, das nach einem Rohrbruch austritt, kann unter den Schutz der Haus­rat­ver­si­che­rung fallen. Entscheidend ist, wodurch der Wasserschaden ausgelöst wurde und wie das Wasser ins Gebäude gelangt ist. Mit dem Einwand, es habe sich um einen Rückstau gehandelt, konnte sich ein Hausratversicherer in einem Gerichtsverfahren nicht durchsetzen.

Tritt Abwasser nach einem Rohrbruch aus einer Leitung aus, kann das als versicherter Leitungswasserschaden gelten. Ausschlaggebend ist die konkrete Ursache des Wasseraustritts und nicht allein die Art des Wassers. Darauf weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg hin, das den Schutz der Haus­rat­ver­si­che­rung in einem solchen Fall bestätigt hat.

Im konkreten Fall machte eine Versicherungsnehmerin nach einem Wasserschaden im Keller Leistungen aus ihrer Haus­rat­ver­si­che­rung geltend. Auslöser war ein gelöster Abwasserbogen im Keller der benachbarten Doppelhaushälfte, wodurch Wasser aus dem Entwässerungsrohr austrat. Es drang durch eine Wand in den Keller ein, beschädigte dort gelagerten Hausrat und verursachte einen Schaden von rund 10.000 Euro.

Streit um Ursache: Rohrbruch oder Rückstau?

Der Versicherer regulierte den Schaden nicht vollständig und berief sich auf einen Rückstau nach starken Regenfällen Ende Juni und Anfang Juli 2021. Solche Rückstauschäden seien nach den Versicherungsbedingungen nicht versichert, weshalb er die Leistung entsprechend kürzte. Damit hing der Anspruch der Kundin letztlich daran, was die tatsächliche Schadenursache war.

Dieser Sichtweise folgte das OLG Brandenburg auf Klage der Versicherungsnehmerin hin nicht. Wie schon die Vorinstanz stellte das Gericht klar, dass es auf die Art des Wasseraustritts ankommt, weil Versicherungsbedingungen zwischen Leitungswasser- und Rückstauschäden unterscheiden. Ein Leitungswasserschaden liegt vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus einer Leitung austritt – unabhängig davon, ob es sich um Frisch- oder Abwasser handelt.

Gericht stellt klar: Rohrbruch ist entscheidend

Genau das sah das Gericht hier als gegeben an: Das Abwasserrohr war auseinandergebrochen, sodass Wasser aus der Leitung austrat und in den Keller eindrang. Ein Rückstau hätte hingegen vorausgesetzt, dass Wasser etwa über Toilette oder Waschbecken ins Gebäude gedrückt wird. Dafür gab es laut Gericht keine konkreten Anhaltspunkte.

Auch der Einwand, das Wasser könne Anteile von Niederschlag enthalten haben, änderte an der Bewertung nichts. Selbst wenn das so gewesen sein sollte, blieb der Rohrbruch die maßgebliche Ursache für den Schaden. Entsprechend griff auch kein Ausschluss wegen Witterungseinflüssen.

Wenn Du Leistungen aus Deiner Haus­rat­ver­si­che­rung geltend machst, kann eine klare Dokumentation entscheidend sein, falls der Versicherer die Regulierung mit Verweis auf nicht gedeckte Risiken ablehnt.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2025 – Az: 11 U 64/25


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Fred Rünzi
Versicherungsfachmann (IHK)

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